Nach der ersten Freude über die eigene Schwangerschaft fühlt sich so manche Frau schnell vom Bürokratiedschungel überwältigt: Wann sollte ich meinem Arbeitgeber die Neuigkeiten mitteilen? Wie lange darf ich vor der Geburt überhaupt arbeiten? Und was, wenn mein Job körperlich nicht mit meiner Schwangerschaft vereinbar ist? Auf all diese Fragen gibt der Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen Antwort.
In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Regelungen für Dich zusammengefasst. Du erfährst nicht nur, welche Rechte Du als Arbeitnehmerin vor und nach der Geburt hast, sondern auch wohin Du Dich mit Deinen Fragen zum Thema Mutterschutz wenden kannst. Nach dem Lesen wirst Du hoffentlich beruhigt feststellen, dass das alles eigentlich gar nicht so kompliziert ist. Schließlich verfolgt das Gesetz in erster Linie das Ziel, Deine Gesundheit als Schwangere oder Mutter und natürlich auch die Deines Babys optimal zu schützen.
Wann sollte ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?
Erst wenn Dein Arbeitgeber von Deiner Schwangerschaft weiß, greifen die im Mutterschutz geregelten Schutzvorschriften. Deshalb ist es sinnvoll, Deinen Arbeitgeber so früh wie möglich zu informieren. Um Deine Rechte einzufordern, musst Du eine ärztliche Bescheinigung über Deine Schwangerschaft vorlegen. Übrigens: Dein Arbeitgeber darf die Nachricht über Deine Schwangerschaft nicht an Dritte – zum Beispiel Kolleginnen/Kollegen – weitergeben. Ausnahme bilden die staatlichen Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsämter, an die die Schwangerschaft gemeldet werden muss.
Welche Rechte räumt mir der Mutterschutz ein?
Seit 2005 gibt es in der Schweiz die sogenannte Mutterschaftsversicherung, durch die Müttern einen Kündigungsschutz und eine Mutterschaftsentschädigung zusteht. Mehr zu den Rechten, die Du als werdende und frischgebackene Mutter hast, haben wir hier für Dich zusammengestellt.
Kündigungsschutz
Während Deiner Schwangerschaft darf Dir Dein Arbeitgeber nicht kündigen. Dieser Kündigungsschutz gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis zum Ablauf der ersten vier Monate nach der Geburt. Gleiches gilt im Falle einer Fehl- oder Totgeburt, wenn mindestens die 23. Schwangerschaftswoche erreicht worden ist.
Sollte Dir Dein Arbeitgeber kündigen, bevor Du ihn über die Schwangerschaft informiert hast oder Du überhaupt weißt, dass Du schwanger bist, ist die Kündigung rückwirkend nicht gültig. Du als Arbeitnehmerin hast aber das Recht, jederzeit zu kündigen.
In einigen wenigen Ausnahmefällen darf Dir Dein Arbeitgeber trotz Deiner Schwangerschaft kündigen. Hierzu zählen unter anderem die Insolvenz des Unternehmens oder grobe Pflichtverletzungen Deinerseits. Außerdem gilt der Kündigungsschutz nicht während der Probezeit. Wirst Du jedoch während der Probezeit aufgrund der Schwangerschaft gekündigt, ist die Kündigung diskriminierend und Du kannst eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen einfordern.
Besondere Vorkehrungen am Arbeitsplatz
Dein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Dich und Dein ungeborenes Kind zu schützen. Das bedeutet, dass Deinen Arbeitsplatz mit Deinen speziellen Bedürfnissen als Schwangere in Einklang gebracht werden muss. So darfst Du keine Tätigkeiten ausführen, die Deine Gesundheit oder die Deines Babys gefährden könnten.
Als gefährliche oder beschwerliche Arbeiten während der Schwangerschaft gelten zum Beispiel:
Bewegen schwerer Lasten von Hand (regelmäßig mehr als 5 Kilogramm, gelegentlich mehr als 10 Kilogramm)
Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen wie etwa übermäßiges Strecken oder Beugen oder eine dauernde Kauerstellung
Arbeiten in Innenräumen bei Kälte (unter –5°C) oder Hitze (über +28°C) oder bei starker Nässe
Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stößen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind
Arbeiten unter Einwirkung von chemischen Gefahrstoffen
Arbeiten mit Umgang oder Exposition von Mikroorganismen
Arbeiten unter Lärm (gleich oder mehr als 85 Dezibel [A])
Arbeiten unter Einwirkung von ionisierender oder nicht-ionisierender Strahlung
Trifft ein Punkt auf Deine Tätigkeit zu, muss Dein Arbeitgeber eine Risikoanalyse veranlassen und Dir eine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten. Ist dies nicht möglich, stehen Dir 80 Prozent Deines Lohns zu.
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Beschäftigungsverbote
Acht Wochen nach der Geburt gilt eine besondere Schutzfrist und Du hast ein ausdrückliches Beschäftigungsverbot. Mit Deinem Einverständnis kannst Du zwischen der achten und 16. Woche nach der Entbindung wieder mit Deiner Arbeit anfangen.
Aber auch schon während der Schwangerschaft kann Deine Frauenärztin/Dein Frauenarzt ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilen etwa, wenn bei Dir Komplikationen auftreten oder Du oder Dein ungeborenes Baby an Deinem Arbeitsplatz gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. In diesem Fall ist Dein Arbeitgeber verpflichtet, Dein Gehalt weiter zu zahlen.
Außerdem gibt es einige Tätigkeiten, die Du während der Schwangerschaft nicht ausführen darfst:
Arbeiten bei Überdruck oder in sauerstoffreduzierter Atmosphäre.
Nacht- und Schichtarbeiten, wenn sie mit gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten verbunden sind.
Nacht- und Schichtarbeiten, wenn ein besonders gesundheitsbelastendes Schichtsystem vorliegt (Schichtarbeit mit regelmäßiger Rückwärtsrotation oder mit mehr als drei Nachtschichten hintereinander).
Regelmäßiges Bewegen von Lasten von mehr als 5 kg ab dem 7. Monat.
Mutterschaftsentschädigung
Als erwerbstätige Mutter hast Du Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub, wenn Du die Mutterschaftsentschädigung bei Deiner zuständigen Ausgleichskasse beantragst. Der Anspruch beginnt mit dem Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen. Die Höhe der Entschädigung beträgt 80 Prozent Deines durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt, höchstens jedoch CHF 196 pro Tag. Damit Du das Geld erhältst, musst Du während der neun Monate vor der Geburt bei der AHV versichert sein und mindestens fünf Monate während der Schwangerschaft gearbeitet haben. Außerdem ist eine Voraussetzung, dass Du zum Zeitpunkt der Geburt immer noch in einem Arbeitsverhältnis stehst, als Selbständigerwerbende giltst oder im Betrieb Deines Ehepartners gegen einen Barlohn arbeitest. Auch wenn Du keine Tätigkeit hast und vor der Geburt Arbeitslosengeld erhältst beziehungsweise alle Bedingungen dafür erfüllst, bekommst Du Mutterschaftsentschädigung.
Arbeitszeiten
Der Mutterschutz gibt vor, dass Du täglich nicht mehr als neun Stunden pro Tag arbeiten darfst. Ab der achten Woche vor der dem errechneten Geburtstermin gilt außerdem ein Nachtarbeitsverbot zwischen 20 und 6 Uhr. Wenn Du im Nachtdienst tätig bist, muss Dein Arbeitgeber Dir eine gleichwertige Tagesarbeit anbieten - ist dies nicht möglich, bekommst Du weiterhin 80 Prozent von Deinem Lohn.
Arzttermine und Stillen während der Arbeitszeit
Arztbesuch während der Arbeitszeit? Das ist in der Schweiz in der Regel nur mit der Erlaubnis vom Arbeitgeber möglich. Als schwangere Frau darfst Du jedoch auf bloße Anzeige hin der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen – in den Zeiten, in denen Du nicht arbeitest, schuldet Dein Arbeitgeber Dir jedoch kein Gehalt, sofern Du kein Arztzeugnis vorlegst.
Auch das Stillen sollte kein Hindernis für den Widereinstieg in den Beruf darstellen: Im ersten Lebensjahr Deines kleinen Entdeckers wirst Du für mindestens 60 Minuten zum Stillen freigestellt, wenn Deine tägliche Arbeitszeit mehr als 4 Stunden beträgt. Bei einer geringeren Arbeitszeit stehen Dir mindestens 30 Minuten Stillzeit zu und bei einem Arbeitstag, der mehr als sieben Stunden dauert, sogar mindestens 90 Minuten.
Der Mutterschutz stellt eine wichtige Unterstützung für schwangere Arbeitnehmerinnen dar. Die meisten Arbeitgeber sind mit den Regelungen vertraut und verhalten sich kooperativ. Solltest Du jedoch das Gefühl haben, dass Dein Arbeitgeber Dir Deinen Mutterschutz nicht im erforderlichen Maß gewährt, kannst Du Dich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden – schließlich sollst Du Deine Schwangerschaft genießen können. Bei Fragen zur Anspruchsberechtigung und den Leistungen der Mutterschaftsentschädigung kannst Du Dich an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) oder die Ausgleichskasse des Kantons wenden.
Wir hoffen, dass wir mit unserem Artikel für Dich Licht in den Gesetzesdschungel bringen konnten und wünschen Dir einen angenehmen Arbeitsalltag mit Baby(bauch)!
Sobald Du schwanger bist, hast Du als Arbeitnehmerin besondere Rechte am Arbeitsplatz, die Dich und Dein Baby schützen sollen. Das umfasst unter anderem einen Kündigungsschutz ab dem ersten Tag der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt, ein Beschäftigungsverbot acht Wochen nach der Entbindung sowie den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Außerdem darfst Du bestimmte Tätigkeiten wie schweres Heben nicht ausführen und Dein Arbeitgeber muss versuchen, Deinen Arbeitsplatz mit Deinen Bedürfnissen als Schwangere in Einklang zu bringen.
Mit Beginn der Schwangerschaft stehen Dir besondere Rechte am Arbeitsplatz zu wie etwa der Kündigungsschutz. Arbeiten musst Du in der Schweiz in der Regel bis zum errechneten Geburtstermin, wenn Du vorher kein ärztliches Beschäftigungsverbot bekommst. Nach der Geburt darfst Du acht Wochen lang nicht arbeiten.
Die Mutterschaftsentschädigung ist Geld, dass Du während Deines Beschäftigungsverbotes bekommst. Der Anspruch beginnt mit dem Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen. Die Höhe der Entschädigung beträgt 80 Prozent Deines durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt, höchstens jedoch CHF 196 pro Tag.